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Bundesteilhabegesetz - Überblick relevanter Regelungen

Über dieses Thema hat Prof. Huppert auf dem Themenwochenende des Vereins KiDS-22q11 e.V. in Fulda referiert.  Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung (kein Anspruch auf Vollständigkeit). Der komplette Folienvortrag steht Mitgliedern im Downloadbereich zur Verfügung.

  • Mit dem Bundesteilhabegesetz (trat zum 30.12.2016 in Kraft) sollen mehr Möglichkeiten und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung geschaffen werden.
  • Zum 1.1.2018 ist das SGB IX mit vielen neuen Regelungen in Kraft getreten.
  • Der Behindertenbegriff wurde in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert
  • § 14 ff. im SGB IX regelt die Koordinierung der Leistungen. Es ist nur noch ein Reha-Antrag notwendig, damit das Prüfverfahren eingeleitet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn unterschiedliche Kostenträger beteiligt sind wie z.B. Pflegekasse oder  Rentenkasse.
  • In einem Teilhabeplanverfahren werden dann die unterschiedlichen Unterstützungsbedarfe für jeden Menschen individuell festgelegt werden. Es gibt die Möglichkeit, in einer Teilhabeplankonferenz gemeinsam an einem Tisch mit allen Beteiligten den Rehabedarf festzulegen. Nicht mehr Entscheidung nur nach Aktenlage.
  • Zum 1.1.2018 wurde die unabhängige Teilhabeberatung eingeführt. Hier sollen Menschen mit Behinderung beraten werden. Unter www.teilhabeberatung.de findet man die zuständige Beratungsstelle in Wohnortnähe
  • § 29 SGB regelt das persönliche Budget. Man kann Geldleistungen statt Sachleistungen in Anspruch nehmen. Es gibt jetzt mehr Wahlmöglichkeiten
  • Neu ist auch das Budget für Arbeit. Hier kann ein Lohnkostenzuschuss beantragt werden. Er beträgt bis zu 75% des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens 40% der monatlichen Bezugsgröße (2017: 2.975 EUR).
  • Teilhabe an Bildung. Auch für die Nachmittagsbetreuung in der Ganztagsschule kann der Schulhelfer beantragt werden.
  • Es gibt einen Vermögensschonbetrag. Seit 1.1.2017 liegt dieser bei 25.000 EUR, ab 2020 150% der Bezugsgröße nach SGB IV (in 2018 wären dies 54.810 EUR gewesen). Bei verheirateten/verpartnerten Leistungsberechtigen wird das höhere Einkommen nicht herangezogen.
  • Regelung der Schnittstelle von Leistungen aus der Pflege und der Eingliederungshilfe (EGH). Gleichrangigkeit bleibt! Aber: neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff vergrößern Schnittmenge zu EGH.

Hier finden Sie den kompletten Folienvortrag. Login-Daten erforderlich. Falls Ihnen ihre Anmeldedaten nicht bekannt sind, fragen Sie bitte bei der Geschäftsstelle nach.